Satzung

"Verein für Heimatgeschichte Bliesen“

(Stand 13. November 2002, *Änderung vom 12.11. 2003 eingearbeitet)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Aufgabe des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand des Vereins
§ 9 Arbeitsgruppen
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Besondere Vorschriften - Inkrafttreten der Satzung

Vereinsgründung: 13.November 2002 in der Heimatstube in Bliesen.

Satzung

Verein für Heimatgeschichte Bliesen e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatgeschichte Bliesen e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in St.Wendel, Stadtteil Bliesen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St.Wendel einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ermöglicht den Zusammenschluss aller Interessenten der Bliesener Heimatkunde.

2. Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Aufgaben des Vereins

1. Die Aufgabe des Vereins sind:

1.1 Weckung und Förderung von Interesse und Verständnis für unsere Heimat, ihre Kultur und Geschichte,
1.2 Pflege und Förderung der Erforschung der heimatlichen Kultur und Geschichte,
1.3 Erhaltung und Erschließung, gegebenenfalls Erwerb und dauernde Aufbewahrung bedeutsamer Zeugnisse der dörflichen Gemeinschaft,
1.4 Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeiten durch Publikationen, Ausstellungen, Vorträge oder andere geeignete Maßnahmen.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verein sachbezogene Arbeitsgruppen.

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Der Verein ist nicht eigenwirtschaftlich tätig.*)

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglieder des Vereins können werden
1.1 natürliche Personen
1.2 juristische Personen

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über eine strittige Frage entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder haben folgende Aufgaben:

3.1 Jedes Mitglied ist gehalten, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen sowie jederzeit für die Vereinsziele einzutreten und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen nachzukommen.

3.2 Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

4. Der Vorstand kann Personen, die sich über längere Zeit beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde und sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen und zu sonstigen repräsentativen Veranstaltungen des Vereins einzuladen.

5. Der Vorstand kann Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, zum Förderer des Vereins für Heimatgeschichte Bliesen ernennen, wenn diese den Verein durch außergewöhnliche materielle Zuwendungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen. Dem Förderer ist eine Urkunde auszustellen und er ist zu repräsentativen Veranstaltungen des Vereins einzuladen.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.1 Der Austritt ist beim Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
6.2 Ein Mitglied, das den satzungsmäßigen Aufgaben nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung an die nächste Mitglieder- versammlung einzulegen, die mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

6.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die
mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche an den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Arbeitsgruppen

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, eingeladen.

2.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2.2 Die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 7 Tage verkürzt werden. Im Falle der Abkürzung der Einladungsfrist ist die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung zu begründen.
2.3 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorgelegt werden.

2.4 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/ln geleitet.
2.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/ln und dem/der Protokollführer/ln zu unterschreiben ist und bei den Vereinsakten aufzubewahren ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Entgegennahme des Tätigkeits-, Rechenschafts- und des Kassenberichtes
3.2 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferlnnen
3.3 Entlastung des Vorstandes
3.4 Wahl des Vorstandes
3.5 Wahl der Kassenprüferlnnen, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Ihre Amtszeit beginnt jeweils um 1 Jahr versetzt und beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3.6 Bestätigung der Arbeitsgruppen und ihrer Sprecher
3.7 Auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und zu Förderem des Vereins

3.8 Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages
3.9 Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern
3.10 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
3.11 Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem/der Schriftführerin
1.4 dem/der Kassiererin
1.5 den SprechernInnen der Arbeitsgruppen
1.6 den Beisitzernlnnen

2. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

2.1 Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins
2.2 Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogramms des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgabe
2.3 Entscheidung über die Aufnahme von Mitglieder
2.4 Vorbereitung des Ausschlussverfahrens gegen Mitglieder
2.5 Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch einsetzen.

5. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich alleine.

§ 9 Arbeitsgruppen

1. Zur Erfüllung von Arbeits- oder Forschungsanliegen des Vereins werden vom Vorstand Arbeitsgruppen eingerichtet.
2. Jede Arbeitsgruppe wählt sich einen Sprecher, der die Interessen der Arbeitsgruppe im Vereinsvorstand vertritt.
3. Die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Wahl ihrer Sprecher werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Die Existenz der Arbeitsgruppe kann zeitlich begrenzt sein. Die Arbeitsgruppen werden nach Abschluss des Auftrages vom Vorstand aufgelöst.
5. Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen gelangen über den Vorstand in die Öffentlichkeit.

§10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
1 .Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die gewählten Kassenprüferlnnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1 .Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb des Stadtteiles Bliesen zu verwenden. Zu diesem Zweck wird es der Stadtverwaltung St.Wendel zur Verfügung gestellt.

§ 13 Besondere Vorschriften - Inkrafttreten der Satzung

1 .Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
2.Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Bliesen, 13. November 2002,
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